Kostenübernahme
Ihre Möglichkeiten
Wer bezahlt psychotherapeutische Leistungen?
Viele Menschen kostet es Überwindung überhaupt nach einem Psychotherapie-Platz zu suchen. Teil dieser Überwindung kann der finanzielle Aspekt von Therapie sein. Diese Seite soll Licht ins Dunkel bringen und Ihnen Ihre Optionen aufzeigen.
In Deutschland haben Sie ein Recht auf zeitnahe Gesundheitsbehandlungen, wenn diese notwendig sind. Die Krankenversicherungen sollten im Idealfall (wie bei anderen Behandlungen auch) für jeden eine Psychotherapie möglich machen. Warum sieht die Realität aktuell anders aus?
Bei sogenannten Kassenpraxen können die Behandler:innen direkt mit den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) abrechnen. Das macht es für alle Beteiligten leichter. Dafür braucht die Praxis jedoch einen Kassensitz. Kassensitze sind streng reguliert, nach Einwohnerzahl nur limitiert vorhanden und schwer zu bekommen. Es gibt in Deutschland nicht ausreichend Kassensitze für alle Praxen. Deshalb ist es heutzutage sehr schwer für Patient:innen einen Platz in einer solchen Kassenpraxis zu finden. Psychotherapie-Praxen OHNE einen Kassensitz können nur mit privaten Krankenkassen (PKV) abrechnen und nennen sich deshalb Privatpraxen.
Die Therapiepraxis Saar ist eine Privatpraxis. Die unten genannten Optionen beziehen sich daher auf Ihre Möglichkeiten bei uns bzw. bei anderen Privatpraxen für Psychotherapie.
Ihre Optionen
Private Krankenkassen / Beihilfe
Die Kosten für eine Psychotherapie werden von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen meist unkompliziert übernommen.
Als approbierte psych. Psychotherapeutin darf ich meine Leistungen mit diesen Kostenträgern abrechnen. Die Rechnung erhalten Sie als Patient:in direkt und gehen in Vorleistung. Die Kosten können Sie von Ihrer Versicherung erstattet bekommen.
Ob und in welchem Umfang Ihre Versicherung die Behandlungskosten übernimmt, richtet sich nach den individuellen Bedingungen Ihres Versicherungsvertrags.
Ich empfehle Ihnen daher, sich bereits vor Beginn der Psychotherapie bei Ihrer Versicherung über die Vertragsdetails zu informieren und gegebenenfalls erforderliche Antragsunterlagen anzufordern. Bringen Sie diese bitte mit.
Die Abrechnung orientiert sich an der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) und der Empfehlung der Deutschen PsychotherapeutenVereinigung (DPtV). Hierzu schließen wir vor Behandlungsbeginn eine entsprechende Honorarvereinbarung ab.
Selbstzahlung
Die Kosten einer Psychotherapeutischen Behandlung oder Diagnostik selbst zu tragen hat einen großen Nachteil: Die Kosten.
Dies sind die Vorteile und Gründe, warum sich dennoch immer wieder Personen dafür entscheiden:
- Schnelle, flexible Termine. Gerade für gesetzlich Versicherte sind Therapieplätze selten und Wartezeiten können sehr lang sein. Selbstzahlung geht immer.
- Unabhängigkeit von den Krankenkassen. Sie müssen nichts anfragen, nichts abwarten, ausfüllen oder bewilligen lassen. Sie können jederzeit anfangen und nehmen so viele Therapiestunden wie Sie brauchen.
- Privatsphäre. Kein Amt, keine Krankenkasse erfährt von Ihrer Diagnose oder Therapie, wenn Sie es nicht möchten. (Relevant für zukünftige Verbeamtung, Versicherungen, etc.)
- Als Kassenpatient können Sie von einer zweijährigen Antragsfrist unterliegen. Diese betrifft Selbstzahler nicht.
Die Abrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Psychotherapie GOP.
Einzeltherapie-Beispiel: GOP 812a x 2 Steigerungsfaktor 2,3 zum Gesamtpreis von 134,06€ für 50 Minuten.
Gruppentherapie-Beispiel: GOP 812a x 2 Steigerungsfaktor 2,3 zum Gesamtpreis von 134,06€ für 100 Minuten (halber Preis von Einzeltherapie).
Gesetzliche Versicherung?
Kostenerstattungsverfahren (KEV)
In Deutschland haben Sie ein gesetzliches Recht auf zeitnahe Behandlung in Form von Psychotherapie. Heutzutage einen Platz in einer Kassenpraxis für Psychotherapie zu bekommen, ist oft mit großem Glück oder mit langen Wartezeiten verbunden.
Die KEV nach § 13 Abs. 3 SGB V regelt, wie Sie trotz gesetzlicher Versicherung und Engpässen an eine notwendige psychotherapeutische Behandlung kommen. Einfach formuliert: Sie müssen nachweisen können, dass es Ihnen nicht möglich war trotz ausreichender Bemühungen, einen Platz in einer Kassenpraxis zu erhalten. Daraufhin können Sie beantragen, dass Ihre gesetzliche Versicherung die Kosten für eine Psychotherapie in einer Privatpraxis rückerstattet.
Die Ironie, dass ausgerechnet Personen mit psychischer Belastung einen solchen Prozess durchlaufen müssen, ist mir bewusst. Lassen Sie sich davon nicht aufhalten, bitten Sie um Hilfe. Eine rechtzeitige Psychotherapie kann die Chronifizierung und Verschlimmerung von Symptomen, sowie lange Arbeitsausfälle oder stationäre Aufenthalte verhindern.
Das Wichtigste sind die richtigen Schritte und die Dokumentation dieser Schritte.
Schritt 1: Nehmen Sie eine psychotherapeutische Sprechstunde in einer Kassenpraxis wahr. Dort erhalten Sie das Formular PTV 11, welches Sie benötigen, um die Notwendigkeit einer Therapie (und im Idealfall die Dringlichkeit der Behandlung) bescheinigt zu bekommen.
Schritt 2: Konsiliarbericht. Eine ärztliche Bescheinigung, die Sie bei Hausärzt:in, Psychiater:in oder Neurolog:in bekommen. Sie sagt aus, dass aus körperlich-medizinischer Sicht nichts gegen eine Psychotherapie spricht. Diese Bescheinigung ist für den Beginn einer Psychotherapie sowieso notwendig und wird idR schnell und unkompliziert ausgestellt.
Schritt 3: Führen Sie Protokoll (z.B. eine Tabelle auf Papier oder in Excel) und fragen Sie Therapieplätze bei Kassenpraxen an. Die Tabelle sollte Datum, Namen der kontaktierten Praxis und den Grund der Absage (z.B. Aufnahmstopp oder Wartezeiten über sechs Monate) beinhalten. Dokumentieren Sie auch Bemühungen über die Terminservicestelle (TSS) unter der Telefonnummer 116 117 Therapieplätze vermittelt zu bekommen. Kann Ihnen dort innerhalb von vier Wochen kein Therapieplatz vermittelt werden, ist das ein entscheidender Beleg.
Schritt 4: Schließlich stellen Sie einen formlosen Antrag an Ihre Kasse. Darin bitten Sie um Übernahme der Kosten für eine Behandlung in einer Privatpraxis, da die Versorgungslücke unzumutbar ist.
Sonderfall ADHS-Diagnostik
Viele Krankenkassen argumentieren, dass eine reine ADHS-Diagnostik keine abgeschlossene Heilbehandlung ist. Deshalb ist es idR nicht möglich die Kosten über das KEV von der GKV erstatten zu lassen.
